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UVBKostErstV
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Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen – UVBKostErstV
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§ 6 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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