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Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung – UVBKostErstV

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1Für Kostenforderungen der Unfallversicherung Bund und Bahn, die nicht bis zu dem in § 23 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin beglichen worden sind, ist ein Säumniszuschlag zu zahlen.
2Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen, auf volle 100 Euro abgerundeten Betrages.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26