Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
(1) 1Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen.
2Bei der Datenübertragung sind die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen.
3Der jeweilige Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
4Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Internetverbindungen sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.
(2) 1Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung.
2Über den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt.
3Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten.
(1) 1Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:
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(2) 1Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:
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(1) 1Eine Unfallanzeige hat über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten zu enthalten:
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(2) 1Bei Unfällen von Versicherten, deren Versicherungsschutz sich nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, sondern nach anderen Vorschriften ergibt, sind über die in Absatz 1 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:
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(3) 1Bei Unfällen von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) sind anstelle der in Absatz 2 aufgeführten Daten zusätzlich folgende Daten anzugeben:
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(1) 1Bei einer Anzeige des begründeten Verdachts des Bestehens einer Berufskrankheit sind über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:
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(2) Soweit die in § 3 und in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, so ist eine erneute Übermittlung der Daten entbehrlich.
(1) 1Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten.
2Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen.
(2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.
Abweichend von § 2 können die Anzeigen nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2027 auf den Vordrucken nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 oder nach § 5 der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) geändert worden ist, in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung erstattet werden.