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Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung – UVAV

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(1) 1Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:
2

1.
den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,
2.
von der versicherten Person:
a)
den Namen und den Vornamen,
b)
das Geburtsdatum,
c)
die Anschrift,
d)
das Geschlecht,
e)
die Krankenkasse,
f)
die Staatsangehörigkeit und
g)
sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,
3.
den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,
4.
das Datum der Anzeige.

(2) 1Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:
2

1.
die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,
2.
sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,
3.
die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.

Geändert durch Art. 67 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Ersetzt V 860-7-4 v. 23.1.2002 I 554 (UVAV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25