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Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung – UVAV

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(1) 1Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten.
2Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen.

(2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.

Geändert durch Art. 67 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Ersetzt V 860-7-4 v. 23.1.2002 I 554 (UVAV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25