(1) 1Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
(2) 1Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.