print

Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden – UrkErsV

arrow_left arrow_right

(1) 1Das Verfahren nach den §§ 1 und 3 ist gebührenfrei.
2Für die den Beteiligten zugestellten Ausfertigungen werden Schreibgebühren erhoben.
3Befand sich die Urschrift im Besitz eines Beteiligten und hat dieser den Verlust zu verantworten, so hat er für die Wiederherstellung die gleiche Gebühr wie für die erstmalige Aufnahme oder Ausstellung der Urkunde zu entrichten.

(2) 1Handelt es sich um eine Urkunde über Erklärungen der Beteiligten und ist eine Ersetzung der Urschrift nach § 1 nicht möglich, so werden für eine erneute Beurkundung des gleichen Vorgangs Gerichts- oder Notargebühren nur in Höhe eines Drittels erhoben.
2Dies gilt nicht, soweit die ursprünglichen Erklärungen in wesentlichen Punkten ergänzt oder geändert werden.

Geändert durch Art. 35 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25