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Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden – UrkBefrITAG

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1Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:
2

Beglaubigung
(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden)
Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben

von

in seiner/ihrer Eigenschaft als

und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der

Bestätigt in ... am ...
3

durch
Siegel
Unterschrift
Stempel

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25