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Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden – UrkBefrITAG

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(1) Die Auskunft nach Artikel 4 Abs. 1 des Vertrages erteilt das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) 1Das Bundesverwaltungsamt nimmt Auskunftsersuchen aus der Republik Italien entgegen, führt eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und übermittelt diese Äußerung der ersuchenden Stelle.
2Die Person, Stelle oder Behörde ist verpflichtet, eine Äußerung abzugeben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25