print

Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz – UrhGBefStV

arrow_left arrow_right

(1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,

1.
von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;
2.
mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.

(2) Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle die Auskunft in einem barrierefreien Format.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25