(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2017/1564 (CELEX Nr: 32017L1564) +++)
Auf Grund des § 45c Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Eine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie
(1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,
(2) Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle die Auskunft in einem barrierefreien Format.
(1) 1Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
2Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen.
2Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.
(3) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
(4) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
(1) Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Textform den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und ihre Kontaktdaten mit.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit allen angezeigten befugten Stellen und veröffentlicht diese barrierefrei auf ihrer Internetseite.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.