print

Unterstützungsabschlußgesetz – UntAbschlG

arrow_left arrow_right

1Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden.
2Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26