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UntAbschlG
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Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen – UntAbschlG
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§ 3 Umfang der Unterstützung
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Die Unterstützung besteht aus laufenden und einmaligen Zahlungen.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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