UntAbschlG
print
Unterstützungsabschlußgesetz – UntAbschlG
arrow_left
arrow_right
§ 3 Umfang der Unterstützung
anchor
Die Unterstützung besteht aus laufenden und einmaligen Zahlungen.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung