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Unterstützungsabschlußgesetz – UntAbschlG

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Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26