print

Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen – UnbBeschErtV

arrow_left arrow_right

1Der Antragsteller hat dem Antrag eine Spielbeschreibung, die Spielregeln und, soweit nach Art des Spieles erforderlich, eine Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung beizufügen.
2Auf Verlangen des Bundeskriminalamtes hat er weitere Unterlagen und, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, eine betriebsfertige Einrichtung einzureichen.

3Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundeskriminalamt auf Verlangen ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile zu überlassen.

Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1995 I 510;
zuletzt geändert durch Art. 225 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26