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Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung – UnbBeschErtV

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(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt

1.
dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem geprüften Muster sichergestellt ist,
2.
in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.

(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1995 I 510;
zuletzt geändert durch Art. 225 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25