Auf Grund von
(1) 1Gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung, § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung sowie von § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes werden auf das Bundesverwaltungsamt in den in Absatz 2 genannten Bereichen folgende Zuständigkeiten übertragen:
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(2) 1Die Übertragung von Zuständigkeiten nach Absatz 1 gilt für Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Unabhängigen Kontrollrats in folgenden Bereichen:
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(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unabhängige Kontrollrat die Maßnahme selbst getroffen hat.
(1) Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben.
(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.