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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen – UKlaG

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Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.

Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25