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Unterlassungsklagengesetz – UKlaG

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1Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26