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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen – UKlaG

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1Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft.
2Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.

Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25