print

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken) – UErgGDV 2

arrow_left arrow_right

Ist der Vermittlungsstelle bekannt, daß der Anspruch aus der Schuldverschreibung nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden ist, so soll sie eine Anmeldung nach § 3 oder § 4 nicht vornehmen, solange ihr nicht bekannt ist, daß die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung abgelehnt worden ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26