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Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen – UBSKMG

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Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 17 verpflichtet.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25