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Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen – UBSKMG

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1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages über Geschenke unverzüglich Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihr oder sein Amt erhält.
2Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25