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Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes – UAGGebV

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Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 44 G v. 7.8.2013 I 3154
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25