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UAGGebV
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Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes – UAGGebV
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§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 44 G v. 7.8.2013 I 3154
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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