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TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen – TPG-OrganV

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1Die Vermittlungsstelle und die Koordinierungsstelle stellen sicher, dass die relevanten Kontaktdaten für die Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung der Europäischen Kommission mitgeteilt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
2Die Kontaktdaten umfassen den Namen der Einrichtung, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und die Postanschrift.

Geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2014 I 601, 1582
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26