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TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen – TPG-OrganV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Transplantationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein schwerwiegender Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion weitergemeldet wird, oder
2.
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

Geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2014 I 601, 1582
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26