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Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen – TPG-OrganV

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1In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden.
2In diesen Fällen ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

Geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2014 I 601, 1582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25