Lebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2007 I 258
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 5.7.2017 I 2272