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Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel – TLMV

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(1) 1Die amtliche Überwachung der Temperaturen tiefgefrorener Lebensmittel erfolgt gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 34 S. 30).
2Das in Anhang II dieser Richtlinie beschriebene Temperaturmessverfahren darf nur dann angewandt werden, wenn sich auf Grund der Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturgrenzwerte ergeben haben.

(2) 1Es können auch andere als in Absatz 1 genannte, wissenschaftlich vergleichbare Temperaturmessverfahren angewandt werden.
2Bei voneinander abweichenden Ergebnissen sind die mit den gemeinschaftlichen Verfahren erhaltenen Ergebnisse ausschlaggebend.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2007 I 258
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25