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Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten – TKrMeldpflV 1983

(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden.

(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger nach Spalte 2 der Anlage feststellen, es sei denn, dass zur Feststellung der betreffenden Krankheit oder deren Erreger in einem Bestand Untersuchungsmaterial bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen untersucht worden ist.

1Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms „Tierseuchennachrichten“ weiter.
2Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2011, 253 - 254;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Num-
mer
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Hasen, Kaninchen Puten Gänse Enten Hühner Tauben Forellen und forel-
lenartige Fische
Karpfen andere Tierarten
(vgl. Bemerkungen)
 1. (weggefallen)
 2. Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM)













 3. Bornavirus-Infektionen der Säugetiere












 4. Campylobacteriose (thermophile Campylobacter)









 5. Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)













 6. Echinokokkose
 7. (weggefallen)
 8. Equine Virus-Arteritis-Infektion













 9. (weggefallen)
10. (weggefallen)
11. Gumboro-Krankheit
12. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)



























13. (weggefallen)
14. Leptospirose
15. Listeriose
(Listeria monocytogenes)
16. Maedi/Visna
17. Mareksche Krankheit
17a. Niedrigpathogene aviäre Influenza der Wildvögel





























18. Paratuberkulose
19. Q-Fieber
20. Rauschbrand
21. Säugerpocken
(Orthopoxinfektion)









22. Salmonellose/Salmonella spp.
22a. SARS-CoV-2-
Infektion bei
Haustieren



23. Schmallenberg-Virus
24. Toxoplasmose
25. Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE)



























26. Tuberkulose
27. Tularämie
28. Verotoxin bildende Escherichia coli




29. (weggefallen)
30. Vogelpocken
(Avipoxinfektion)










Neugefasst durch Bek. v. 11.2.2011 I 252;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.7.2020 I 1604
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25