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Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten – TKrMeldpflV 1983

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1Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms „Tierseuchennachrichten“ weiter.
2Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.

Neugefasst durch Bek. v. 11.2.2011 I 252;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.7.2020 I 1604
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25