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Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten – TKrMeldpflV 1983

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Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Neugefasst durch Bek. v. 11.2.2011 I 252;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.7.2020 I 1604
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25