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Tierseuchenerreger-Verordnung – TierSeuchErV

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Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchenerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26