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Tierseuchenerreger-Verordnung – TierSeuchErV

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Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger).

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26