print

Tierseuchenerreger-Verordnung – TierSeuchErV

arrow_left arrow_right

1Wer eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen.
2Ändert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26