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Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates – TierSchTrV

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Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde des Transportunternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2021 I 4970
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25