(+++ Textnachweis ab: 19.2.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 1/2005 (CELEX Nr: 32005R0001)
Umsetzung der
EWGRL 496/91 (CELEX Nr: 31991L0496)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
Es verordnen
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren beim Transport, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26).
(2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 7 und 8, nicht für Transporte im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde des Transportunternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
1Bei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Straßentransportmittel verwendet werden, die abweichend von
(1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird außer in den dort genannten Fällen von der zuständigen Behörde auf Antrag auch dann erteilt, wenn
(2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Befähigung im Sinne des Absatzes 1 erworben haben, wird von der zuständigen Behörde auf Antrag ein Befähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachgewiesen werden.
(3) Der Befähigungsnachweis ist zu widerrufen, wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser Verordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.
1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Schienentransport haben der Transportunternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Transportunternehmer) und der Organisator im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Organisator) bei innerstaatlichen Schienentransporten sicherzustellen, dass
1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass
(1) 1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen sowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat.
2Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein.
3Der Absender muss den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.
(2) Der Absender hat sicherzustellen, dass
(3) 1Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden.
2Tiere dürfen nicht überfüttert werden.
(4) 1Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen.
2Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen.
(5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.
(1) 1Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden.
2Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwölf Monaten im Voraus erteilen.
3Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.
(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Union nicht angehört (Drittland).
(3) 1Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind Wirbeltiere vom Transportunternehmer oder vom Organisator angemessen zu ernähren und zu pflegen.
2Die Tiere sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern.
(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit zurückzubefördern.
§ 8 Abs. 2 Kursivdruck: IdF d. Art. 7 Nr. 2 V v. 12.12.2013 I 4145 mWv 18.12.2013 (ersetzt wurden abweichend von der Änderungsanweisung die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" anstelle von "Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" anstelle von "Europäische Union")
(1) 1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2 an die Abtrennung der Tiere einzuhalten.
2Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengröße bei Rindern und Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils über 70 Kilogramm um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind.
(2) 1Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige, der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten.
2Er darf jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung stellen.
(3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raumhöhe bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist.
(1) 1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden.
2Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
(4) Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.
(+++ § 10 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass
(1) 1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden.
2Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
(2) 1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden.
2Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können.
(1) 1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften
(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.
(1) 1Die Ausfuhr von Tieren ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen.
(2) 1Der Ausführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
(1) 1Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit aus einem Drittland empfängt, hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.
2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.
(2) 1Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
3Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.
1Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen.
Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gehalten worden sind.
Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente nach § 17 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach § 19 festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser Verordnung eingehalten sind.
(1) 1Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind.
2Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 3 durchgeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.
(3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleibt unberührt.
(1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrolliert werden.
(2) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest oder stellt sie fest, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 droht, so kann sie insbesondere anordnen, dass
(3) Im Falle der Rücksendung in ein Drittland unterrichtet die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstöße.
(4) Der Transportunternehmer oder der Organisator hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen.
(5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission bis zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Plan für ihre Behebung.
Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
2BGBl. I 2009, 382 - 383)
Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
3
| Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Fläche je kg Lebendgewicht qcm/kg | Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm |
|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 |
| 1,0 | 200 | 23 |
| 1,3 | 190 | 23 |
| 1,6 | 180 | 23 |
| 2,0 | 170 | 23 |
| 3,0 | 160 | 23 |
| 4,0 | 130 | 25 |
| 5,0 | 115 | 25 |
| 10,0 | 105 | 30 |
| 15,0 | 105 | 35 |
| 30,0 | 105 | 40 |
| Tierart | Fläche je Tier qcm | Anzahl der Tiere je Behältnis oder Behältnisteil | |
|---|---|---|---|
| mindestens | höchstens | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten | 25 | 10 | 105 |
| Gänse, Puten | 35 | 8 | 40 |
| Tierkategorie | Höhe des Trans- portbehältnisses cm | Fläche je Tier bei Transport bis zu 300 km qcm | Fläche je Tier bei Transport über 300 km qcm |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Jungtauben | 23 | 280 | 300 |
| Alttauben | 23 | 300 | 340 |
| Mittlere Widerristhöhe der Tiere cm | Länge cm | Behältnis Breite cm | Höhe cm | Fläche je Tier qcm |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 20 | 40 | 30 | 30 | 1 200 |
| 30 | 55 | 40 | 40 | 2 200 |
| 40 | 75 | 50 | 55 | 3 750 |
| 55 | 95 | 60 | 70 | 5 700 |
| 70 | 130 | 75 | 95 | 9 750 |
| 85 | 160 | 85 | 115 | 13 600 |
| Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Höhe des Transportbehältnisses cm | Fläche je Tier qcm |
|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | 15 | 250 |
| 3 | 20 | 500 |
| über 3 | 25 | 600 |
| Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Höhe des Trans- portbehältnisses cm | Fläche je Tier qcm | Höchstzahl der Tiere je Behältnis |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 0,3 | 15 | 100 | 12 |
| 0,4 | 15 | 150 | 12 |
| 0,5 | 15 | 300 | 12 |
| 1 | 20 | 500 | 4 |
| 2 | 20 | 750 | 4 |
| 3 | 25 | 900 | 2 |
| 4 | 25 | 1 000 | 2 |
| 5 | 25 | 1 150 | 2 |
| über 5 | 30 | 1 400 | 1 |
2BGBl. I 2009, 384 - 385)
| Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Höchstgruppengröße Ferkel |
|---|---|
| 1 | 2 |
| 10 | 120 |
| 25 | 50 |
| 30 | 35 |
| Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Mindestbodenfläche je Tier in qm |
|---|---|
| 1 | 2 |
| 6 | 0,07 |
| 10 | 0,11 |
| 15 | 0,12 |
| 20 | 0,14 |
| 25 | 0,18 |
| 30 | 0,21 |
| 35 | 0,23 |
| 40 | 0,26 |
| 45 | 0,28 |
| 50 | 0,30 |
| 60 | 0,35 |
| 70 | 0,37 |
| 80 | 0,40 |
| 90 | 0,43 |
| 100 | 0,45 |
| 110 | 0,50 |
| 120 | 0,55 |
| über 120 | 0,70 |
| Art Verwendungszweck | Art und Weise der Kontrolle |
|---|---|
| 1 | 2 |
| 1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als zehn Tieren | Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
| 2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als zehn Tieren | 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1 |
| 3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als zehn Transportbehältnissen | Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung |
| 4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn Transportbehältnissen | 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens zehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1 3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen |
| 5. sonstige Tiere | Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |