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Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV

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(1) 1Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften

1.
hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere mit Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen und wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isoliert sind,
2.
dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden.

3Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden.

4Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird.

5Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.

(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2021 I 4970
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26