(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, für alle Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, für die beiden Situationsaufgaben, für die praktische Aufgabe, für das Fachgespräch und für die Gesprächssimulation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)