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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin – TierpflMstrV 2009

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(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden.

3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 46 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26