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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin – TierpflMstrV 2009

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1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
3Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 46 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25