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Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz – TierNebG

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25