(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
(2) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden
und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
2Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Vorbeugung vor Tierseuchen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates