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Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk – THWMitwV

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1Helferin oder Helfer kann werden, wer mindestens sechs Jahre alt ist.
2Helferinnen und Helfer, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Junghelferinnen und Junghelfer.

Ersetzt V 215-10-3 v. 11.1.2004 I 75 (THW-MitwV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25