1Helferin oder Helfer kann werden, wer mindestens sechs Jahre alt ist.
2Helferinnen und Helfer, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Junghelferinnen und Junghelfer.
(1) Eine Aufnahme in das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk kann nur auf Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
(2) 1Mit der Annahme des Antrags in schriftlicher oder elektronischer Form kommt das Amtsverhältnis zustande.
2Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung.
3Liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Amtsverhältnisses führen würden, so ist der Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form abzulehnen.
4In allen anderen Fällen entscheidet das Technische Hilfswerk nach pflichtgemäßem Ermessen über die Annahme des Antrags.
1Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit.
2Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen.
3Die Dauer der Probezeit und die Möglichkeit ihrer Verlängerung oder Verkürzung ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(1) 1Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei, wirken bei der Erfüllung von dessen Aufgaben mit und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Erkundungen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, soweit sie die jeweils erforderliche individuelle Einsatzbefähigung erlangt haben.
2Sie können in Funktionen berufen werden, die in den Stärke- und Ausstattungsnachweisungen (StAN) der Einheiten, Teileinheiten und Ortsverbände festgelegt sind.
(2) 1Junghelferinnen und Junghelfer werden nicht zur unmittelbaren Unterstützungsleistung bei Einsätzen herangezogen.
2Sie erhalten eine altersgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf eine spätere Verwendung im Technischen Hilfswerk vorbereiten sollen.
(1) Verstößt eine Helferin oder ein Helfer schuldhaft gegen eine Dienstpflicht, so kann sie oder er abhängig von der Schwere des Verstoßes
(2) Eine Helferin oder ein Helfer kann auch ohne Verschulden von Funktionen abberufen werden, wenn das mit der Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder ihr oder ihm die notwendige Eignung fehlt.
(3) § 6 bleibt unberührt.
(1) Das Technische Hilfswerk beendet das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers durch Entlassung, wenn die Helferin oder der Helfer
(2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers jederzeit durch Entlassung beenden.
(3) 1Die Entlassung erfolgt durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form.
2In den Fällen des Absatzes 1 ist die Erklärung mit einer Begründung zu versehen.
(4) Jede Helferin und jeder Helfer kann jederzeit das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beenden.
(1) Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung und Weiterentwicklung des Technischen Hilfswerks auch dadurch bei, dass ihre Interessen durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher in den zur Mitwirkung im Technischen Hilfswerk eingerichteten Ausschüssen wahrgenommen werden.
(2) 1Jeder auf Ortsverbandsebene eingerichtete Ortsausschuss hat die Aufgabe, die jeweilige Ortsbeauftragte oder den jeweiligen Ortsbeauftragten zu beraten.
2Der Ortsausschuss besteht aus
(3) 1Jeder Landesausschuss hat die Aufgabe, die jeweilige Landesbeauftragte oder den jeweiligen Landesbeauftragten zu beraten.
2Der Landesausschuss besteht aus
(4) 1Der Bundesausschuss hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten des Technischen Hilfswerks zu beraten.
2Der Bundesausschuss besteht aus
(5) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Gastrecht in allen Ausschüssen.
2Will es sein Gastrecht wahrnehmen, so teilt es dem Technischen Hilfswerk rechtzeitig vor der Sitzung den Ausschuss und den Namen der für das Bundesministerium des Innern und für Heimat teilnehmenden Person mit.
3Zu den Sitzungen des Bundesausschusses ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat stets als Gast einzuladen.
Zu näheren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung dieser Verordnung erlässt das Technische Hilfswerk Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bedürfen.