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Gesetz über das Technische Hilfswerk – THWG

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1Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät.
2Das Bundesministerium des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25