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Gesetz über das Technische Hilfswerk – THWG

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(1) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor:
2

1.
Führungsunterstützung,
2.
Rettung und Bergung,
3.
Notversorgung und Notinstandsetzung.
Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte im Alarmfall.

(2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung

1.
der Helferinnen und Helfer sowie
2.
der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für THW-Einsätze vorgesehen sind.

(3) 1Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse.
2Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25