print

Gesetz über das Technische Hilfswerk – THWG

arrow_left arrow_right

(1) 1Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden.
2Dies gilt nicht für Einsätze.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25