(1) 1Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung
(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.
(3) 1Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.
2Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind.
3Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.